Wichtige Rechtsvorschriften für gastgewerbliche Betriebe

© pixelio.de - Susann von WolffersdorffLupe
© pixelio.de - Susann von Wolffersdorff

Stand: Juli 2011

Der Sächsische Landtag beschloss am 29. Juni 2011 des Sächsische Gaststättengesetz. Die Vorschriften des Sächsischen Gaststättengesetzes sind auch für Handwerksbetriebe, insbesondere für solche des Lebensmittelhandwerkes, von Bedeutung.

 

1. Wann wird ein Gaststättengewerbe ausgeübt?

Nach den Bestimmungen des Sächsischen Gaststättengesetzes (SächsGastG) betreibt entsprechend § 1 Absatz 1 ein Gaststättengewerbe, wer im stehenden Gewerbe Getränke und zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle anbietet und wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

2. Anzeigeverfahren

Grundsätzlich ist das Betreiben eines Gaststättengewerbes erlaubnisfrei. Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, muss das bei der zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes entsprechend § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anzeigen (§ 2 Absatz 1 SächsGastG).

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, ist die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen. Folgende Unterlagen sind dazu vorzulegen:

  • Nachweis über beantragtes Führungszeugnis,
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
  • Nachweis über beantragte Auskunft aus dem Insolvenzgericht,
  • eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

3. Preisangaben

Eine wichtige gesetzliche Grundlage für die Preisangaben beziehungsweise Preisauszeichnungen bildet die Verordnung zur Regelung von Preisangaben (PangV) vom 14. März 1985, BGBl. Seite 580. Dort sind die wichtigsten Grundsätze über die Preisangaben für angebotene Waren und Dienstleistungen sowohl im Einzelhandel, im Dienstleistungsgewerbe als auch im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe enthalten.

Für das Gaststättengewerbe sind dabei folgende Regelungen zu beachten:

  • „Von-bis“-, „ca.“- und „ab“-Preisangaben sind nicht zulässig,
  • Angaben wie „Preis nach Gewicht beziehungsweise Größe“ sind ebenfalls nicht zulässig,
  • neben dem Eingang des Gewerbebetriebes ist ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die Preise für die wesentlichen Getränke und bei regelmäßigem Angebot warmer Speisen an jedermann die Preise für die Tagesgerichte und Gedecke ersichtlich sind,
  • ist der Gaststättenbetrieb Teil des Handwerksbetriebes, so genügt das Anbringen eines Preisverzeichnisses am Eingang zum Gaststättenteil,
  • beim Angebot ausschließlich kalter Speisen beziehungsweise eines kleinen warmen Imbisses (zum Beispiel Würstchen) kann das Anbringen eines Preisverzeichnisses neben dem Eingang entfallen.

4. Weiteres

Fachliche Voraussetzungen für das Betreiben eines gastgewerblichen Betriebes, wie zum Beispiel baurechtliche Überprüfungen beziehungsweise Anforderungen nach der Sächsischen Bauordnung und Belange der Lebensmittelhygiene werden von den zuständigen Fachbehörden geprüft und sind mit diesen vor Aufnahme einer gastgewerblichen Tätigkeit abzusprechen.

Ihre Ansprechpartner sind Gabriele Boden, Markus Richter und Katja Scherf.

Ansprechpartner

 
Ansprechpartner

Gabriele Boden

Leiterin Hauptabteilung Recht und Organisation

Tel. 0341 2188-200
Fax 0341 2188-14515
boden.g@hwk-leipzig.deE-Mail
boden.g@hwk-leipzig.de


 
Ansprechpartner

Markus Richter

Justiziar / Leiter Handwerksrolle

Tel. 0341 2188-210
Fax 0341 2188-299
richter.m@hwk-leipzig.deE-Mail
richter.m@hwk-leipzig.de


 
Ansprechpartner

Katja Scherf

Justiziarin

Tel. 0341 2188-212
Fax 0341 2188-14520
scherf.k@hwk-leipzig.deE-Mail
scherf.k@hwk-leipzig.de

Seite aktualisiert am 18. Juni 2012online seit 04. August 2011

Seite empfehlen

Um diese Seite jemandem weiter zu empfehlen, füllen Sie bitte dieses Formular aus:

 
 

* Pflichtfeld

Login