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Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle

In die Handwerksrolle wird nach § 7 Abs. 1a HwO grundsätzlich nur eingetragen, wer in dem zu betreibenden Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat. Liegt die deutsche Meisterprüfung oder eine ihr gleichgestellte Prüfung für das auszuübende Handwerk nicht vor, besteht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, auf Antrag eine Ausnahmebewilligung/Ausübungsberechtigung zu erhalten.

Zuständig für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach §§ 8 und 9 HwO und von Ausübungsberechtigungen nach §§ 7a und 7b HwO zur Eintragung in die Handwerksrolle ist im Direktionsbezirk Leipzig die Handwerkskammer zu Leipzig. Für die Erteilung einer Ausübungsberechtigung beziehungsweise Ausnahmebewilligung wird eine Gebühr in Höhe von 50 Euro bis 500 Euro erhoben.

 

Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO

Wer bereits ein Handwerk nach § 1 HwO betreibt und somit schon in die Handwerksrolle eingetragen ist, kann nach § 7a HwO für ein anderes Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Gewerbes eine Ausübungsberechtigung erhalten, wenn hierfür die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen werden. Dabei sind auch die bisherigen beruflichen Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Im Verfahren müssen Sie Ihre Kenntnisse und Fertigkeiten anhand von Zeugnissen (Gesellenbrief, Hoch- beziehungsweise Fachschulzeugnis) und Ihrem bisherigen beruflichen Werdegang (Arbeitszeugnisse) nachweisen können. Dabei wäre es von Vorteil, wenn Sie Belege über den Besuch von Fachkursen und Referenzschreiben von Arbeit- beziehungsweise Auftraggebern vorlegen könnten, da Ihre bisherige berufliche Erfahrung und Tätigkeit berücksichtigt wird.

 

Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO

Eine Ausübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer

  • eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
  • in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eine Tätigkeit von insgesamt sechs Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Gesellen eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einem wesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kann durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbracht werden. die ausgeübte Tätigkeit muss zumindest eine wesentliche Tätigkeit des zulassungspflichtigen Handwerks umfasst haben, für das die Ausübungsberechtigung beantragt wurde.

Ausgenommen von dieser Regelung sind Augenoptiker, Hörgeräteakustiker, Orthopädieschuhmacher, Orthopädietechniker, Schornsteinfeger und Zahntechniker.

 

Ausnahmebewilligung nach § 8 HwO

In Ausnahmefällen ist nach § 8 Abs. 1 HwO eine Bewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle zu erteilen, wenn die zur selbstständigen Ausübung des von dem Antragsteller zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmegrund liegt immer dann vor, wenn es dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach unzumutbar ist, die Meisterprüfung für das zu betreibende Handwerk zu absolvieren. Es müssen die in dem entsprechenden Handwerk gebräuchlichen Arbeiten meisterhaft verrichtet werden können und die notwendigen fachpraktischen und allgemein fachtheoretischen Kenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen und kaufmännischen Kenntnisse vorhanden sein.

 

Ausnahmebewilligung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO i.V.m. EU/EWR-Handwerk-Verordnung

Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die im Inland zur Ausübung eines Handwerks der Anlage A zur Handwerksordnung eine gewerbliche Niederlassung unterhalten oder als Betriebsleiter tätig sein wollen, wird nach Maßgabe der EU/EWR-Handwerk-Verordnung auf Antrag eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HwO für ein Handwerk der Anlage A zur Handwerksordnung erteilt.

Sonderregelungen zur Eintragung in die Handwerksrolle nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Handwerksordnung (HwO) i.V.m. der EU/EWR-Handwerk-Verordnung (EU/EWR HwV)weiter
Antrag auf Erteilung Ausübungsberechtigung nach § 7a (HwO)  PDF-Datei [340kB]
Antrag auf Erteilung Ausübungsberechtigung nach § 7b (HwO)  PDF-Datei [333kB]
Antrag auf Erteilung Ausnahmebewilligung nach § 8 (HwO)  PDF-Datei [386kB]
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