Verfahren zur Zurückstellung vom Wehrdienst/Zivildienst bei Unentbehrlichkeit im Betrieb

Für einen Arbeitgeber können durch die Einberufung eines Mitarbeiters zum Wehrdienst/Zivildienst erhebliche Probleme entstehen, insbesondere dann, wenn der Wehrpflichtige/Zivildienstpflichtige an seinem Arbeitsplatz unentbehrlich ist.

1. Zurückstellung vom Wehrdienst/Zivildienst

Mit der Zurückstellung verzichtet der Staat auf die Heranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst, weil das öffentliche Interesse an der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erfüllung der WehrdienstZivildienstpflicht überwiegt.

Antragstellung

Bei der Bewertung und der Abwägung des Zurückstellungsantrages werden strenge Maßstäbe angelegt. Die Zurückstellung eines Mitarbeiters ist vom Arbeitgeber eingehend zu begründen. Der Arbeitgeber sollte so früh wie möglich - aber erst nach abgeschlossenem Musterungsverfahren - die Unabkömmlichkeitsstellung anregen. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrages zu beschleunigen, sollte der Antrag mindestens folgende Angaben enthalten:

  • Name, Geburtsdatum und Wohnort des Wehr-/Zivildienstpflichtigen,
  • Zeitpunkt der Einberufung,
  • Art (Grundwehrdienst, Zivildienst, Wehrübung),
  • Datum des Einberufungsbescheides,
  • Tätigkeit des Wehr-/Zivildienstpflichtigen und Dauer, für die die Zurückstellung beantragt wird,
  • Zustimmung des Wehr-/Zivildienstpflichtigen zum Antrag auf Zurückstellung, da er mit der Zurückstellung einverstanden sein muss,
  • Beschreibung der entstehenden Nachteile für den Betrieb bei der Einberufung des Wehr-/Zivildienstpflichtigen,
  • Welche Maßnahmen können getroffen werden, um die Heranziehung zum Wehrdienst/Zivildienst zu ermöglichen.

Zurückstellungen werden in der Regel für begrenzte Zeit ausgesprochen. Beträgt die Zurückstellung länger als ein Jahr, so werden in der Entscheidung Fristen bestimmt, innerhalb derer die Fortdauer der Voraussetzungen für die Zurückstellung durch den Arbeitgeber nachzuweisen sind. Fallen die Voraussetzungen für die Zurückstellung weg, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dies dem örtlich zuständigen Kreiswehrersatzamt beziehungsweise dem Bundesamt für Zivildienst mitzuteilen. Die Zurückstellung wird dann aufgehoben.

Dabei ist darauf hinzuweisen, dass eine Zurückstellung für einen Wehr-/Zivildienstpflichtigen in Bezug auf die bestimmte Tätigkeit ausgesprochen wird. Dies gilt also auch, wenn der Arbeitnehmer kündigt oder betrieblich auf eine andere Tätigkeit umgesetzt wird.

Während der Dauer der Zurückstellung wird vom Unternehmer erwartet, durch Einarbeitung, Umsetzung, Neueinstellung oder Umverteilung der Arbeitsgebiete die Abkömmlichkeit eines Arbeitnehmers nach Ablauf der Frist zu gewährleisten. Zur Klärung aller auftretenden Fragen im Zusammenhang mit dem Zurückstellungsverfahren stehen die Beratungsstellen der örtlich zuständigen Kreiswehrersatzämter sowie die Regionalbetreuer Zivildienst Sachsen zur Verfügung.

Verfahren

Über den Antrag auf Zurückstellung vom Wehr- beziehungsweise Zivildienst entscheidet das Kreiswehrersatzamt Leipzig beziehungsweise das Bundesamt für Zivildienst. Der Arbeitgeber hat somit einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst an das Kreiswehrersatzamt Leipzig | Wodanstraße 19 | 04347 Leipzig, beziehungsweise eine Zurückstellung für den Zivildienst an das Bundesamt für den Zivildienst | 50964 Köln, zu richten. Das Kreiswehrersatzamt beziehungsweise das Bundesamt für Zivildienst prüft, ob die Gründe für eine Zurückstellung ausreichend sind.

Bei der Beurteilung der Sachlage ist die Zurückstellungsdauer und Fakten, wie zum Beispiel Größe des Betriebes, Position und Aufgabenbereich des Wehr-/Zivildienstpflichtigen zu berücksichtigen und diejenigen Faktoren, die mittelbar Einfluss auf den Betriebs- und Geschäftsablauf haben können, wie zum Beispiel Personalfluktuation, Krankenstand, zeitgleiche Einberufung oder zeitgleiches Ableisten des Wehr-/Zivildienstes von Beschäftigten aus demselben Betrieb oder sonstige Freistellungen.

Diese Informationen sind bei der Beurteilung der Frage, ob eine befristete Zurückstellung des Wehr-/Zivildienstpflichtigen die Situation des Betriebes verbessern, von nicht unwesentlicher Bedeutung. Für die Handwerksbetriebe werden gutachterliche Stellungnahmen der Handwerkskammer zu Leipzig abgefordert und in die Entscheidungsfindung einbezogen.

Aufgabe der Handwerkskammern in dem Verfahren

Die Handwerkskammern werden aufgefordert, zum Antrag des Wehr-/Zivildienstpflichtigen auf Zurückstellung eine gutachterliche Stellungnahme abzugeben, wenn es sich um Wehr-/Zivildienstpflichtige aus dem Handwerk handelt.

Zuständig in der Handwerkskammer zu Leipzig für die Erarbeitung dieser gutachterlichen Stellungnahme ist die Hauptabteilung Recht und Organisation der Handwerkskammer zu Leipzig| Dresdner Straße 11/13 | 04103 Leipzig | Telefon: 0341 2188-200 | Fax: 0341 2188-299.

2. Antrag auf Zurückstellung wegen Unentbehrlichkeit im eigenen oder elterlichen Betrieb

Dieser Antrag kann vom Wehr-/Zivildienstpflichtigen selbst gestellt werden, wenn er für die Erhaltung und Fortführung eines eigenen oder elterlichen Betriebes unentbehrlich ist. Unentbehrlichkeit ist immer dann gegeben, wenn der wehr- beziehungsweise zivildienstbedingte vorübergehende Arbeitsausfall des Wehr-/Zivildienstpflichtigen zu einer Existenzgefährdung des Betriebes führen könnte.

Anträge werden beim Kreiswehrersatzamt oder beim Amt für Zivildienst gestellt. Auch zu diesen Anträgen erarbeitet die Handwerkskammer nach Aufforderung durch die zuständige Behörde eine gutachterliche Stellungnahme.

3. Verfahren bei Ablehnung des Antrages

Bei Ablehnung des Antrages durch das Kreiswehrersatzamt beziehungsweise das Bundesamt für Zivildienst kann man gegen die Entscheidung zunächst Widerspruch erheben und falls diesem nicht abgeholfen wird, beim Verwaltungsgericht gegen diesen Widerspruchsbescheid Klage einreichen.

4. Beratungszentrum Bundeswehr - Handwerk und Gewerbe

Bei der Handwerkskammer zu Leipzig gibt es das Beratungszentrum Bundeswehr - Handwerk und Gewerbe.

  • Perspektiven in der Bundeswehr,
  • Informationen zur Wehrpflicht,
  • Fragen der Erfassung und Einberufung zum Grundwehrdienst,
  • zivilberuflich nutzbarer Wehrdienst,
  • Tätigkeitsfelder, fachliche Qualifizierungen zum Grundwehrdienst und Aufstiegschancen beim freiwilligen Dienst in der Bundeswehr,
  • zivilberufliche Aus- und Weiterbildung,
  • berufliche Wiedereingliederung nach dem Dienst bei der Bundeswehr.

Ansprechpartner
Jörg Schütze | Telefon: 034291 30-102 | Fax: 034291 30-144
beratungszentrum.btz@hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Markus Richter

Abteilungsleiter Recht und Organisation

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-210

Fax 0341 2188-25210

richter.m--at--hwk-leipzig.de

Marco Kitzing

Katja Scherf

Justiziarin

Dresdner Straße 11/13

04103 Leipzig

Tel. 0341 2188-212

Fax 0341 2188-25212

scherf.k--at--hwk-leipzig.de