Hausmeistertätigkeiten
Stand: Juni 2010
Der typische Hausmeister ist als Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber beschäftigt und erfüllt somit einen Arbeitsvertrag. Als Arbeitnehmer besteht keine Verpflichtung, sich in die Handwerksrolle eintragen zu lassen. Wer selbstständig tätig ist - also Leistungen gegenüber Dritten erbringt - unterliegt der Eintragungspflicht in die Handwerksrolle gemäß Anlage A, sofern diese wesentlichen Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerkes sind. Das Gleiche gilt auch für Tätigkeiten, die den zulassungsfreien Handwerken gemäß Anlage B1 sowie den handwerksähnlichen Gewerben gemäß Anlage B2 der Handwerksordnung zugeordnet werden.
Gemäß der Handwerksordnung wird kein zulassungspflichtiges oder zulassungsfreies Handwerk oder handwerksähnliches Gewerbe unter der Bezeichnung "Hausmeisterservice" oder "Hausmeistertätigkeiten" geführt. Hierbei kommt es nicht auf die Bezeichnung, wie etwa "Hausmeistertätigkeit" oder "Hausmeisterservice" an, sondern darauf, ob Leistungen realisiert werden, die einer Eintragungspflicht unterliegen.
Bei der Abgrenzung von in die Handwerksrolle eintragungspflichtigen und nicht eintragungspflichtigen Tätigkeiten ist zu prüfen, ob es sich hierbei um wesentliche Tätigkeiten eines zulassungspflichtigen Handwerkes handelt oder Tätigkeiten sind, die dem zulassungsfreien Handwerk oder dem handwerksähnlichen Gewerbe zuordbar sind.
Ein "Hausmeister", der nicht mit dem entsprechenden zulassungspflichtigen Handwerk bei der Handwerkskammer eingetragen ist, läuft Gefahr, bei unzulässiger und irreführender Werbung auch mit handwerksmäßigen Betätigungen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb abgemahnt zu werden beziehungsweise seinen Versicherungsschutz für den Betrieb zu verlieren.
Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen weisen wir daraufhin, dass unerlaubte Ausübung von zulassungspflichtigen Handwerken beziehungsweise Ausübung von Schwarzarbeit mit den entsprechenden rechtlichen Mitteln geahndet werden kann, unter anderem Verhängung von Bußgeldern bis zu 50.000 Euro.
Die Ausübung eines zulassungspflichtigen Handwerks ist an bestimmte handwerksrechtliche Befähigungsnachweise, wie zum Beispiel Handwerksmeister, Ingenieure, Techniker gebunden und kann in unterschiedlichen Unternehmensformen ausgeübt werden.
Wer nur zulassungsfreie oder handwerksähnliche Arbeiten erbringt, die in den Anlage B1 und B2 der Handwerksordnung aufgeführt sind, bedarf der Eintragung gemäß den benannten Anlagen. Hierzu ist kein Befähigungsnachweis erforderlich.
Ansprechpartner

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Seite aktualisiert am 04. Juni 2012, online seit 03. April 2009
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