Startseite

Betriebswirtschaft
Auftragswesen
Betriebsübergabe + -übernahme
Existenzgründung
Gründercoaching
Kapitalbedarf + Finanzierung
Kostenrechnung + Kalkulation
Krisenbewältigung
Marketing
Öffentliche Förderung
Personal
Rechnungen + Belegwesen
Rechtsformen
Stellungnahmen
Unternehmenssicherung
Ansprechpartner
Existenzgründung
Starter-Center
Ablaufplan Existenzgründung
Businessplan + Unternehmenskonzept
Erfüllung steuerlicher Pflichten
Gründercoaching
Handwerksrecht
Idee + Person
Kapitalbedarf + Finanzierung
Kostenrechnung + Kalkulation
Marketing
Öffentliche Förderung
Personal
Rechtsformen
Standortwahl
Umsatz- + Ertragsvorschau
Versicherungen
Ansprechpartner
Außenwirtschaft
Einstieg ins Auslandsgeschäft
Europäische Union
Grenzüberschreitend arbeiten
Außenwirtschaftsförderung
Informationen + Links
Veranstaltungen + Regionales
Enterprise Europe Network
Newsletter Außenwirtschaft
Ansprechpartner
Messen
Messebeteiligung
Fördermöglichkeiten
Denkmalpflege
Mitgliedschaft bei der Handwerkskammer
Internet + Neue Medien
Recht
Arbeits- und Sozialrecht
Zivil- und Wirtschaftsrecht
Öffentliches Recht
Inkassostelle
Vertragsmuster + Formulare
Ansprechpartner
Standortfragen
Landes- + Regionalplanung
Bauleitplanung
Arbeitsstätten
Baubestimmungen
Gewerbeflächenservice
Ansprechpartner
Technik
Arbeitssicherheit
CE-Kennzeichnung
Maschinenbewertung
Zulieferwesen
Auftragswesen
Förderprogramme
Ansprechpartner
Technologie + Innovation
Technologietransfer
Hörsaal Handwerk
Erfinderberatung + Schutzrechte
Förderprogramme
Transferbrief Leipzig
Wettbewerbe + Preise
Qualitätsmanagement
Ansprechpartner
Umwelt + Energie
Betrieblicher Umweltschutz
Betriebliche Energieeffizienz
Umweltgerechtes Bauen
Förderprogramme
Umweltmanagement
Umweltmarketing
Umweltallianz Sachsen
Sächsische Arbeitsschutz-Konferenz
Broschüren + Praxishilfen
Wettbewerbe + Preise
Ansprechpartner
Formulare + Downloads
Existenzgründung
Betriebswirtschaft
Recht
Außenwirtschaft

Abgrenzung Handwerksordnung / Reisegewerbe

Wenn handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, wird grundsätzlich die Eintragung bei der Handwerkskammer benötigt. Werden handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe ausgeübt, entfällt in der Regel diese Verpflichtung. Ob allerdings im konkreten Fall ein Reisegewerbe vorliegt, und damit keine Eintragung bei der Handwerkskammer erforderlich ist, ist letztlich eine Einzelfallentscheidung.

Was ist der grundsätzliche Unterschied?

Handwerk: Der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen Handwerkern gestattet.

Reisegewerbe: Ein Reisegewerbe betreibt unter anderem, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung selbständig in eigener Person Leistungen anbietet oder Besteller aufsucht.

Wann gilt eine Tätigkeit als im Reisegewerbe ausgeübt und wann unterliegt sie als stehendes Gewerbe der Handwerksordnung?

Der wesentliche Unterschied ist, wie der Gewerbetreibende seinen Auftrag erhält. Im Reisegewerbe muss die Initiative zur Erbringung der Leistung eindeutig vom Anbietenden ausgehen. Er muss also die potentiellen Kunden aufsuchen und nach Aufträgen fragen. Allerdings darf er dann vorbereitende Tätigkeiten getrennt vom eigentlichen Auftrag ausführen (zum Beispiel Maße nehmen, Kostenvoranschläge erstellen, sonstige geringfügige Vorarbeiten).

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 27. September 2000 (AZ: 1 BvR 2176/98) selbst darauf hingewiesen, dass es nur einen schmalen Bereich geben kann, in dem Handwerk im Reisegewerbe ausgeübt werden kann.

Ist Handwerk im Reisegewerbe möglich?

Ja. Es gibt allerdings gesetzliche Verbote. Zum Beispiel dürfen bestimmte Waren im Reisegewerbe nicht vertrieben werden, zum Beispiel Edelmetalle, Wertpapiere, medizinische Geräte (ausgenommen: Fertiglesebrillen und Schutzbrillen), usw. Dies ist in § 56 GewerbeO geregelt.

Ein Handwerker benötigt meist eine Werkstatt. Folgt daraus automatisch, dass es sich um ein stehendes Gewerbe handelt?

Nein, nach § 55 Abs. 2 GewerbeO kann ein Reisegewerbe auch ausgeübt werden, wenn der Gewerbetreibende eine Werkstatt hat. Diese darf jedoch nur für die Ausführung der vorbereitenden Tätigkeiten (siehe oben) verwendet werden. Kann dies bejaht werden, reicht eine Reisegewerbekarte aus.

Ist die Betriebsstätte jedoch „Anlaufstelle“ auch für Kunden und ihre Aufträge, handelt es sich um ein dem Handwerksrecht unterliegendes stehendes Gewerbe, für das eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist. Ist also eine feste Werkstatt vorhanden, spricht der Anschein für ein stehendes Handwerk.

Wie ist es zu bewerten, dass Auftraggeber nach dem Geschäftskontakt sich dann an den Anbieter wenden, um ihm weitere Aufträge zu erteilen?

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem konkreten Fall nicht dazu geäußert. Zudem ist heute durch die Benutzung von mobilen Kommunikationsmitteln das Erhalten von Aufträgen auch ohne Büro beziehungsweise Werkstatt möglich. Das Bundesverfassungsgericht hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Reisegewerbetreibende die Schwelle zum stehenden Gewerbe nicht überschreiten darf. Daher ist in diesen Fällen im Zweifel davon auszugehen, dass ein stehendes Gewerbe ausgeübt wird. Dann greift die Handwerksordnung und der Gewerbetreibende muss eine Eintragung in der Handwerksrolle nachweisen.

Welche Anwendungsfälle für handwerkliche Tätigkeiten im Reisegewerbe sind dann denkbar?

Nach dem Bundesverfassungsgericht kann es sich nur um „Reparaturen und kleinere Handreichungen an Ort und Stelle beim Kunden“ handeln. Damit wird der Bereich einer reisegewerblichen Handwerkstätigkeit zutreffend eng gesehen.
Service im Überblick