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Hörgeräteakustikerin.

Filialen im gesundheitsrelevanten Handwerk

Eintragung und beziehungsweise oder Erfassung bei der Handwerkskammer zu Leipzig

Unter dem Begriff gesundheitsrelevante Handwerke sind folgende Gewerke der Anlage A zu dem Gesetz zur Ordnung des Handwerks zu verstehen:
  • Augenoptiker,
  • Hörgeräteakustiker,
  • Orthopädietechniker,
  • Orthopädieschuhmacher,
  • Zahntechniker
  • Friseur.
In die Handwerksrolle ist einzutragen, wer im Bezirk der Handwerkskammer selbständig ein Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben will. Auch wer in dem Handwerkskammerbezirk lediglich eine Zweigniederlassung seines Handwerksbetriebes unterhält wird in die Handwerksrolle eingetragen, nur wenn Hauptbetrieb und Filiale im selben Bezirk liegen, ist eine doppelte Eintragung überflüssig und hat zu unterbleiben (Bundesverwaltungsgericht Gewerbearchiv 1988 S. 96).

Insbesondere bei Gesundheitshandwerken sind nach feststehender Rechtsprechung besonders hohe Anforderungen an die Präsenz des technischen Betriebsleiters zu stellen. Diese Rechtssprechung bezieht sich zunächst grundsätzlich auf die Eintragung des Hauptbetriebes.

In den gesundheitsrelevanten Handwerken besteht jedoch die Besonderheit, dass auch in den Filialbetrieben, in denen handwerkliche Leistungen erfolgen, die „Meisterpräsenz“ verlangt wird. Dies bedeutet letztlich, dass bei diesen Filialen im gleichen Kammerbezirk der Handwerkskammer zu Leipzig der Betriebsinhaber die Verpflichtung hat, vor Ort jeweils die technische Betriebsleitung abzusichern, ohne dass es einer gesonderten Eintragung in die Handwerksrolle bedarf.

Sollte bei einer dieser Firmen im gleichen Kammerbezirk die technische Betriebsleitung nicht ausreichend abgesichert sein, so besteht die Möglichkeit, dass das zuständige Ordnungsamt eine Gewerbeuntersagung gemäß § 16 der Handwerksordnung für die Filiale ausspricht.

Um letztlich unsere Mitgliedsbetriebe zu unterstützen beziehungsweise. abzusichern, werden die technischen Betriebsleiter dieser Filialen bei der Handwerkskammer zu Leipzig in der EDV zum eingetragenen Betrieb erfasst. Diese EDV-Erfassung erfolgt jedoch nur dann, wenn ein ausreichender Nachweis über die tatsächliche technische Betriebsleitung in der jeweiligen Filiale erfolgt ist. Dies bedeutet letztlich, dass wir die üblichen Unterlagen für die technische Betriebsleitung benötigen. Vorzulegen sind insbesondere Qualifikationsnachweis, Arbeitsvertrag und Betriebsleitererklärung für die jeweilige Filiale.

Da jede Eintragung eines Betriebes bzw. Erfassung von weiteren Daten eine Einzelfallentscheidung ist, stehen wir Ihnen natürlich jederzeit zur Beratung zur Verfügung.
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