Fortbildung. Bild: fotolia.com - Igor Mojzes
Igor Mojzes / fotolia.com

Kurzinformation zur Aufstiegsförderung

Über das Aufstiegsfortbildungsförderungs-Gesetz (AFBG) werden Teilnehmer beruflicher Aufstiegsfortbildungen - etwa zum Meister, Techniker oder Fachwirt - finanziell unterstützt. Sie erhalten einkommensunabhängig einen Beitrag zu den Kosten der Fortbildung und bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich einkommensabhängig einen Beitrag zum Lebensunterhalt. Die Förderung erfolgt teils als Zuschuss, teils als zinsgünstiges Darlehen der KfW.

Förderumfang

  • Kosten der Fortbildungsmaßnahme bis maximal 15.000 Euro in Form eines rückzahlungsfreien Zuschusses von 40 Prozent, Rest als zinsgünstiges Darlehen von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
  • Höhere Unterhaltsleistungen bei Vollzeitmaßnahmen gemäß 25. BAföGÄndG aufgrund gestiegener Bedarfssätze und Einkommens- und Vermögensfreibeträge
  • Kinderbetreuungskosten als Zuschuss für Alleinerziehende von 130 Euro
  • Materialkosten des Meisterstückes bis maximal 2.000 Euro, davon 40 Prozent als Zuschuss
  • Unterhaltsleistungen während der Prüfungsvorbereitungsphase als Darlehen
  • 40 Prozent Darlehenserlass für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren bei bestandener Prüfung
  • Darlehenserlass für Existenzgründer bis maximal 66 Prozent
  • zwei Jahre zins- und tilgungsfrei nach Maßnahmeende

Fördervoraussetzungen

  • abgeschlossene Erstausbildung nach der Handwerksordnung oder dem Berufsbildungsgesetz
  • Fortbildung liegt oberhalb eines Facharbeiter- oder Gesellenabschlusses
  • Fortbildung muss mindestens 400 Stunden umfassen

Förderausschluss

  • Empfänger von Leistungen nach dem SGB III bei Vollzeitmaßnahmen
  • Hochschulabsolventen, außer Bachelorabschlüsse
  • bereits nach dem AFBG geförderte Personen
  • durch Arbeitgeber oder andere Fördermittelgeber finanzierte Maßnahmen
  • Lehrgänge unter 400 Stunden

Antragsfristen

  • Teilzeitmaßnahmen: spätestens am letzten Unterrichtstag der Maßnahme
  • Vollzeitmaßnahmen mit Beantragung von Unterhaltsgeld: spätestens im ersten Monat der laufenden Maßnahme

Anträge und weitere Informationen

Anträge und weitere Informationen gibt es bei der Antragstelle für Aufstiegsfortbildungsförderung (AFBG) im Bildungs- und Technologiezentrum der Handwerkskammer zu Leipzig in Borsdorf | Steinweg 3 oder unter www.aufstiegs-bafoeg.de.

Achtung! Für Lehrgänge ab August 2016 ändern sich die Förderbedingungen

 

Aus Meister-BAföG wird Aufstiegs-BAföG

Der Bundesrat hat am 18. März 2016, der dritten Novelle des AFBG zugestimmt. Damit steht fest, dass zum 1. August 2016 Änderungen bei der Aufstiegsfortbildungsförderung in Kraft treten. Eine Übersicht mit den wichtigsten Änderungen.

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Wesentliche Änderungen mit dem 3. AFBGÄndG zum 1. August 2016

1. Die AFBG-Leistungen werden umfassend verbessert:

  • Der Basisunterhaltsbeitrag im AFBG bei Vollzeitmaßnahmen wächst mit dem 25. BAföGÄndG und dem 3. AFBGÄndG von 645 Euro auf 708 Euro; der Zuschussanteil hierauf nach Abzug des Pauschbetrages mit dem 3. AFBGÄndG von 44 Prozent auf 50 Prozent.
  • Die Erhöhungsbeträge zum Basisunterhaltsbeitrag werden für den Teilnehmer von 52 Euro auf 60 Euro, für den Ehepartner von 215 Euro auf 235 Euro und für Kinder von 210 Euro auf 235 Euro erhöht. Für den Kindererhöhungsbetrag steigt der Zuschussanteil von 50 Prozent auf 55 Prozent. Für die weiteren Erhöhungsbeträge wird erstmals ein Zuschussanteil (von 50 Prozent) eingeführt.
  • Der einkommensunabhängige maximale Maßnahmebeitrag (Förderung der Lehrgangskosten) steigt von 10.226 Euro auf 15.000 Euro. Der Zuschussanteil hierauf wird von 30,5 Prozent auf 40 Prozent erhöht.
  • Der einkommensunabhängige Kinderbetreuungszuschlag für Alleinerziehende wird von 113 auf 130 Euro erhöht.
  • Mit einem "Attraktivitätspaket Meisterstück" werden die Materialkosten für das Meisterprüfungsprojekt bis zu 2.000 Euro gefördert (bisher 1.534 Euro) und ein Zuschussanteil (von 40 Prozent) erstmals eingeführt.
  • Der mögliche Erlass des restlichen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungskosten bei Bestehen der Prüfung wird von 25 auf 40 Prozent erhöht.
  • Der Basisvermögensfreibetrag wird von 35.800 Euro auf 45.000 Euro erhöht; die Erhöhungsbeträge hierauf für den Ehepartner und je Kind von 1.800 Euro auf 2.100 Euro.
  • Die Einkommensfreibeträge im AFBG sind bereits mit dem 25. BAföGÄndG für den Teilnehmer von 255 Euro auf 290 Euro, für den Ehepartner von 535 Euro auf 570 Euro und je Kind von 485 Euro auf 520 Euro erhöht worden.
Förderbeispiele zum Unterhaltsbeitrag
bei Vollzeitmaßnahmen mit dem 3. AFBGÄndG
AlleinstehendVerheiratet mit zwei Kindern
Maximaler Bedarfssatz768 Euro
(bisher 697 Euro)
1.473 Euro
(bisher 1.332 Euro)
davon maximaler
Zuschussbetrag
333 Euro
(bisher 238 Euro)
709 Euro
(bisher 448 Euro)

2. Die AFBG-Förderung wird erweitert:

  • auf Bachelorabsolventen und -absolventinnen, die zusätzlich eine Aufstiegsqualifizierung anstreben und die Voraussetzungen hierfür erfüllen
  • sowie auf Personen, die nach den jeweiligen öffentlich-rechtlichen Fortbildungsregelungen für eine Aufstiegsqualifizierung ohne Erstausbildungsabschluss zur Prüfung oder zur entsprechenden schulischen Qualifizierung zugelassen werden können (zum Beispiel Studienabbrecher oder Abiturienten mit Berufspraxis).

3. Die AFBG-Förderstrukturen werden modernisiert und entbürokratisiert (Beispiele):

  • durch die Vereinfachung und Flexibilisierung der notwendigen Fortbildungsdichte,
  • durch die Einführung eines elektronischen Antrags und
  • durch die Reduzierung der Zahl notwendiger Teilnahmenachweise.