Zinssätze bei Zahlungsverzug
Stand: Januar 2012
Zahlt der Vertragspartner nicht zum vereinbarten Termin oder nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung und reagiert auch auf eine Mahnung nicht - befindet er sich also nach § 286 BGB im Verzug - kann der Gläubiger ab Eintritt des Verzuges Zinsen auf die Gesamtforderung verlangen. Hierzu sollen die nachfolgenden Informationen eine Orientierungshilfe bieten.
1. Vertraglich vereinbarter Zinssatz
Wurde vertraglich ein Zinssatz für den Fall des Zahlungsverzuges vereinbart, so gilt dieser vorrangig vor den gesetzlich geregelten Verzugszinsen.
- Grenze der freien vertraglichen Vereinbarung: Wucher (unangemessen überhöhte Zinsen)
- Folge: Nichtigkeit der Vereinbarung wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB
2. Zinssatz nach VOB/B
Wurden die Bedingungen der VOB/B zum Gegenstand des Vertrages gemacht, so gilt der Zinssatz nach § 16 Absatz 5 Nummer 3 und 4 VOB/B als vertraglich vereinbart. Die Regelung des § 16 VOB/B verweist auf den gesetzlichen Zinssatz nach § 288 BGB (nachfolgend ausgeführt unter 3.).
3. Gesetzlicher Zinssatz
Wurde ein Zinssatz nicht vertraglich vereinbart, so gilt der gesetzliche Zinssatz nach § 288 BGB für den Zahlungsverzug im Vertrag. § 288 BGB regelt, dass im Verzug:
- fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz bei Verträgen mit Verbrauchern,
- acht Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz bei Verträgen zwischen Unternehmern
zu zahlen sind. Der Basiszinssatz liegt seit 1. Januar 2011 bei 0,12 Prozent. Der Basiszins wird jeweils zum 1. Januar und zum 1. Juli eines Jahres angepasst. Der Basiszinssatz ist unter www.bundesbank.de veröffentlicht. Somit gilt derzeit:
gegenüber Verbrauchern ein Verzugszins in Höhe von 5,12 Prozent,
gegenüberUnternehmern ein Verzugszins in Höhe von 8,12 Prozent.
Ein höherer Zinssatz kann geltend gemacht werden, wenn dafür ein Rechtsgrund nachgewiesen werden kann (Inanspruchnahme eines Kredites in der Höhe der ausstehenden Geldforderung - auch Dispositionskredit - nachzuweisen durch Bankbescheinigung).