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Ingo Bartussek / fotolia.com

Rechtsform: Kommanditgesellschaft (KG)

Die KG entspricht im Wesentlichen der OHG, weist aber einen ganz entscheidenden Unterschied auf: Hier können Gesellschafter – die sogenannten Kommanditisten – ihre Haftung auf eine persönliche Einlagesumme beschränken. Demgegenüber haften die Komplementäre unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Eine KG kann unabhängig von der Größe eines Handwerksbetriebes errichtet werden. Die Kommanditisten sind zur Vertretung der Gesellschaft nicht berechtigt und aufgrund der beschränkten Haftung auch nur mit einer festen Rate oder einer Kombination aus Festzins und Erfolgsbeteiligung am Gewinn und Verlust beteiligt.

Die Kommanditgesellschaft bietet den Komplementären die Möglichkeit, die Gesellschaft mit Eigenkapital auszustatten ohne wesentliche Mitspracherechte abgeben zu müssen. Für Kommanditisten ist das überschaubare Haftungsrisiko lukrativ. Wegen der Haftungsbeschränkung entsteht eine KG häufig auch bei einer Unternehmensnachfolge (Erben, die nicht unternehmerisch tätig werden wollen, ziehen die Kommanditistenstellung vor).

Für die Eintragung in die Handwerksrolle muss ein persönlich haftender Gesellschafter (Mindestbeteiligung 30 Prozent) über die entsprechende Qualifikation verfügen oder ein technischer Betriebsleiter beschäftigt werden. Die „GmbH & Co. KG“ ist eine besondere Variante der Kommanditgesellschaft. Bei ihr übernimmt eine GmbH die Rolle des persönlich haftenden Gesellschafters. Damit entsteht letztendlich eine beschränkt haftende Kommanditgesellschaft.
 

Vorteile

  • wie OHG
  • besonders geeignet um Unternehmensnachfolge vorzubereiten und Dritte finanziell an Investitionen und Ertrag zu beteiligen
  • Kapitalbeschaffung durch Aufnahme weiterer Kommanditisten auch ohne Bankkredit möglich

Nachteile

  • wie OHG
  • GmbH & Co.: hoher Gründungsaufwand, zwei selbstständige Firmen und Jahresabschlüsse erforderlich für GmbH und KG


     


 
Was ist bei der Handwerkskammer einzureichen?

  • Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle
  • Qualifikationsnachweise der Person, die für das Handwerk verantwortlich zeichnet in beglaubigter Kopie oder beglaubigter Abschrift
  • Gesellschaftsvertrag, aus dem die angemessene Beteiligung des qualifizierten Gesellschafters hervorgeht (mindestens 30 Prozent am Gewinn und Verlust)
  • Betriebsleiterbestätigung
  • Kopie der Handelsregistereintragung

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Markus Richter

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