Geringfügige Beschäftigung / Niedriglohngleitzone oder "Minijobs" und "Midijobs"
Stand: Januar 2013
A. Geringfügig entlohnte Beschäftigung - "Minijob"
Aufgrund der Preis- und Lohnentwicklung in den letzten Jahren, plante die Koalition die Einkommensgrenzen der Minijobs anzuheben. Nunmehr hat der Bundesrat am 23. November 2012 die Minijob-Reform gebilligt. In diesem Zusammenhang wurden zum 1. Januar 2013 die Verdienstgrenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen angehoben. Dementsprechend liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 450,00 Euro nicht überschreitet. Das kann erreicht werden durch regelmäßige wöchentliche Beschäftigung mit geringfügiger Entlohnung oder kurzfristige Beschäftigung (längstens zwei Monate im Kalenderjahr beziehungsweise 50 Arbeitstage).
I. Regelmäßig wöchentliche, geringfügig entlohnte Beschäftigung
1. Abgaben zur Sozialversicherung
Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten. Der Arbeitgeber entrichtet zur:
- Krankenversicherung 13 Prozent
- + Rentenversicherung 15 Prozent
- + Steuer 2 Prozent (pauschal)
- = 30 Prozent des Arbeitsentgeltes
Steuerlich kann der Minijob entweder ganz normal über Lohnsteuerkarte abgerechnet werden oder der Arbeitgeber führt zwei Prozent pauschale Lohnsteuer ab. Nur bei dem Zwei-Prozent-Pauschalsteuersatz sind auch der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer abgegolten.
Nach BAG-Rechtsprechung kommt es dabei auf die Regelung im Arbeitsvertrag an, wer diese zwei Prozent zu tragen hat. Ist ein Bruttoentgelt vereinbart, kann der Arbeitgeber die Zwei-Prozent-Pauschale hiervon abziehen und abführen.
Personen, die vom 1. Januar 2013 an einen Minijob aufnehmen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch diese Versicherungspflicht erwerben die Beschäftigten mit vergleichsweise niedrigen eigenen Beiträgen Ansprüche auf das volle Leistungspaket der Rentenversicherung.
Der Arbeitgeber zahlt für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bereits den Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent des Arbeitsentgelts. Ab dem 1. Januar 2013 verringert sich der allgemeine Beitragssatz von 19,6 Prozent auf 18,9 Prozent, sodass nur noch ein Eigenanteil von 3,9 Prozent für den Minijobber aufzustocken ist. Durch die Aufstockung wird der Minijob als Versicherungszeit angerechnet. Damit kann zum Beispiel die staatliche Förderung für private Altersvorsorge (sogenannte Riester-Rente) beansprucht werden. Hierbei ist zu beachten, dass der volle Rentenversicherungsbeitrag mindestens von einem Arbeitsentgelt in Höhe von 175,00 Euro zu zahlen ist.
Der Minijobber hat jedoch die Möglichkeit, dies abzulehnen und einen Antrag auf Versicherungsfreiheit zu stellen. In diesem Fall, muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, dass er die Befreiung von der Versicherungspflicht wünscht. Auf der Internetseite der Minijob-Zentrale unter www.minijob-zentrale.de können Sie sich das entsprechende Formblatt runterladen.
Die Anmeldung und Beitragsleistung zur Krankenversicherung unterbleibt für Arbeitnehmer, die weder selbst noch als Familienmitglied in einer gesetzlichen Krankernversicherung versichert sind (zum Beispiel privat Versicherte).
Für Auszubildende gilt eine besondere Beitragslastverteilung. Sofern die Ausbildungsvergütung die Geringverdienergrenze (monatlich) von 325,00 Euro nicht übersteigt, trägt der Ausbildungsbetrieb die Beiträge allein. Bei diesen Beiträgen handelt es sich nicht um Pauschalbeiträge, sondern um Beiträge wie für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.
2. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
- mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen: Die Entgelte werden addiert und nach der Gesamtsumme einer Kategorie zugeordnet (bis 450,00 Euro sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer; zwischen 450,01 und 850,00 Euro gestaffelte Sozialversicherungspflicht; ab 850,00 Euro reguläre Sozialversicherungspflicht für die Entgeltsumme)
- geringfügig entlohnte Beschäftigung und Hauptbeschäftigung: Neben einer Hauptbeschäftigung ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sozialversicherungsfrei für den Arbeitnehmer. Jede weitere ist sozialversicherungspflichtig und wird zur Hauptbeschäftigung addiert.
II. Kurzfristige Beschäftigung
Eine kurzfristige Beschäftigung ist dadurch gekennzeichnet, dass das Beschäftigungsverhältnis auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist – entweder vertraglich oder nach Art der Tätigkeit (Saisonkräfte). Das ist nicht der Fall, wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und das Entgelt regelmäßig mehr als 450,00 Euro beträgt.
1. Abgaben zur Sozialversicherung
Es werden keine Beiträge (auch keine Pauschalbeiträge) zur Sozialversicherung erhoben - weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer.
2. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
- Mehrere kurzfristige Beschäftigungen: Die Zeiten werden für das Kalenderjahr addiert und nach der Summe einer Kategorie zugeordnet - werden 50 Arbeitstage oder zwei Monate nicht überschritten bleibt es bei einer sozialversicherungsfreien, kurzfristigen Beschäftigung. Andernfalls handelt es sich um eine reguläre, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit - Ausnahme: der Gesamtverdienst liegt unterhalb der Grenze von 450,00 Euro.
- Kurzfristige und geringfügige Beschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte - die Tätigkeiten werden unabhängig voneinander betrachtet.
- Kurzfristige und Hauptbeschäftigung: Es erfolgt kein Addieren der Zeiten und Entgelte - die kurzfristige Beschäftigung bleibt sozialversicherungsfrei.
III. Unfallversicherung/Umlagen
Auch "Minijobber" sind bei der zuständigen gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden. Der Beitragssatz ist nach Branchen und Betriebsart unterschiedlich und an die zuständige Berufsgenossenschaft zu entrichten. Unabhängig davon zahlt der Arbeitgeber 0,84 Prozent für Umlagen im Ausgleichsverfahren bei Krankheit oder Mutterschaft (U1/U2 Umlage). Ab dem 1. Januar 2013 beträgt der Insolvenzgeldumlagesatz 0,15 Prozent.
IV. Geringfügig entlohnte Beschäftigung in Privathaushalten
1. Abgaben zur Sozialversicherung
Der Arbeitnehmer hat keine Abgaben zur Sozialversicherung zu entrichten - ausgenommen Auszubildende und Praktikanten sowie Arbeitnehmer in einer Wiedereingliederungsphase.
Der Arbeitgeber entrichtet zur:
- Krankenversicherung 5 Prozent
- + Rentenversicherung 5 Prozent
- + Steuer 2 Prozent (pauschal)
- = 12 Prozent des Arbeitsentgeltes
Der Arbeitnehmer hat auch hier die Option, den Beitrag zur Rentenversicherung in Eigenleistung um 13,9 Prozent aufzustocken auf die bei normaler Beschäftigung zu leistenden 18,9 Prozent. Zusätzlich fällt seit dem 1. Januar 2006 ein Pauschalbetrag von 1,6 Prozent an, der durch die Minijobzentrale zweimal im Jahr mit den übrigen Abgaben einbezogen und an die zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet wird. Im Übrigen gilt das unter I.1. Ausgeführte entsprechend.
2. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
- siehe Ausführungen unter I.2.
V. Beitragseinzug durch die "Minijob-Zentrale"
Alle Meldungen, Beitragsnachweise und Zahlungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in 45115 Essen zu richten. Informationen zu den Verfahren und Anmeldeformularen erhalten Sie unter Servicetelefon 0800 10004800 (gebührenfrei) oder www.minijob-zentrale.de.
B. Niedriglohngleitzone - "Midijob"
Ab dem 1. Januar 2013 steigen auch die Grenzwerte zur Gleitzone. Diese umfassen künftig regelmäßig ein monatliches Entgelt von 450,01 bis 850,00 Euro. Diese neuen Grenzen gelten jedoch nur für Beschäftigungen mit Beginn ab dem 1. Januar 2013. Die Gleitzone von 400,01 bis 800,00 Euro, die seit dem 1. April 2003 besteht, gilt weiterhin für Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden.
In dieser Gleitzone steigen die Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung gleitend von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau an. Die Gleitzone ist nicht anwendbar in Ausbildungsverhältnissen.
1. Abgaben zur Sozialversicherung
Sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber sind zur Leistung von Beiträgen zur Sozialversicherung verpflichtet.
- Der Arbeitgeber leistet den vollen Beitragssatz zur Sozialversicherung.
- Der Arbeitnehmer leistet nur einen Anteil zur Sozialversicherung, der sich mit steigendem Entgelt linear erhöht bei einem Entgelt von 450,01 Euro auf den vollen Beitragssatz bei einem Entgelt von 850,00 Euro. Die Berechnung erfolgt nach einer komplizierten Formel.
Einen Beitragsrechner zu den Sozialabgaben finden Sie unter anderem unter www.ikk-classic.de (Firmenkunden).
2. Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungen
Die Arbeitsentgelte der einzelnen Tätigkeiten werden addiert und aus dem insgesamt erzielten Arbeitsentgelt der Sozialversicherungsbeitrag errechnet.
Arbeitsrecht
Regelmäßig geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich wie Teil- und Vollzeitbeschäftigte zu behandeln. Dementsprechend haben sie grundsätzlich Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und an gesetzlichen Feiertagen, Sonderleistungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie Gratifikationen. Weiterhin finden das Mutterschutzgesetz sowie das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.
Übergangsregelungen
Minijobber (mit Entgelt bis 400,00 Euro), die in ihrem Minijob bereits vor dem 1. Januar 2013 versicherungsfrei in der Rentenversicherung waren, bleiben es auch weiterhin. Sie haben jedoch jederzeit die Möglichkeit, durch Beitragsaufstockung auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. Bis Ende 2014 sollen Einkünfte zwischen 400,01 und 450,00 Euro versicherungspflichtig bleiben und der Gleitzonenregelung unterliegen.
Ab 2013 sollen die Gleitzonenregelungen für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 800,01 und 850,00 Euro nur gelten, wenn der Beschäftigte dies seinem Arbeitgeber bestätigt und bis Ende 2014 darauf festlegt.
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Seite aktualisiert am 11. Januar 2013, online seit 02. April 2009
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