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Europa. Bild: pixelio.de - Viktor Mildenberger

Mehrwertsteuerrückerstattung aus dem EU-Ausland

Stand: November 2011

Deutsche Handwerksunternehmen, die geschäftlich im EU-Ausland tätig sind, werden durch Hotelübernachtungen, beim Tanken oder bei Ausgaben für Speisen und Getränke usw. mit ausländischer Mehrwertsteuer belastet. Häufig ist allerdings nicht bekannt, dass es für die EU-Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, diese ausländische Umsatzsteuer im Rahmen des sogenannten Umsatzsteuervergütungsverfahrens erstattet zu bekommen.

 

Anträge auf Vorsteuererstattung ausschließlich in elektronischer Form

Seit dem 1. Januar 2010 gelten dafür die Vorschriften der Richtlinie 2008/9/EG zur Regelung der Mehrwertsteuerrückerstattung aus dem EU-Ausland. Seitdem werden Anträge auf Vorsteuererstattung ausschließlich in elektronischer Form in dem Land gestellt, in dem das erstattungsberechtigte Unternehmen ansässig ist. In Deutschland ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die zuständige Behörde.

Zu den wesentlichen Neuerungen beim Umsatzsteuervergütungsverfahren gehören: 

  • Das bisherige Papierverfahren mittels ausländischer Antragsformulare wurde durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.
  • Die Erstattungsanträge werden über das BZSt vorab geprüft und an die jeweiligen Mitgliedstaaten weitergeleitet.
  • Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September des auf das Jahr der Ausstellung der Rechnung folgenden Kalenderjahres zu stellen.
  • Der Vergütungsbetrag für ein Kalenderjahr muss mindestens 50 Euro beziehungsweise für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten 400 Euro betragen.
  • Beträgt die Bemessungsgrundlage der Rechnung mehr als 1.000 Euro beziehungsweise 250 Euro bei Kraftstoffen, so sind dem Erstattungsantrag auf elektronischem Weg Rechnungen und Einfuhrbelege als Kopie beizufügen.

Beantragt das Unternehmen die Vergütung für verschiedene Mitgliedstaaten, ist für jeden Mitgliedstaat ein gesonderter Antrag zu stellen. Voraussetzung für das Vergütungsverfahren ist, dass es sich um ein Unternehmen im Sinne des Umsatzsteuerrechts handelt sowie, dass das Unternehmen im Mitgliedstaat der Erstattung nicht ansässig ist und dort selbst keine steuerbaren Umsätze getätigt hat.

Das Vergütungsverfahren ist auch dann zulässig, wenn das Unternehmen sonstige Leistungen, wie Bau- und Montageleistungen in Zusammenhang mit Grundstücken, erbracht hat, die Steuerschuld aber im Rahmen des sogenannten "Reverse Charge Verfahrens" auf den Leistungsempfänger verlagert wurde.

 

Antragsverfahren über das BZSt-Online-Portal

Das Antragsverfahren erfolgt über das BZSt-Online-Portal (BOP) unter https://www.elsteronline.de/bportal. Unternehmen können dazu ihre ElsterOnline-Zugangsdaten zum Login nutzen. Falls Unternehmen bisher noch keine ElsterOnline-Zugangsdaten haben, wird die Registrierung im ElsterOnline-Portal (EOP) unter https://www.elsteronline.de/eportal mit der Registrierungsart "ElsterBasis" empfohlen.

Im Vergütungsantrag sind Angaben zum Unternehmen zu machen wie zum Beispiel Beschreibung der Geschäftstätigkeit, Vergütungszeitraum, Mitgliedstaat der Erstattung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer sowie die Bankverbindungen. Zudem sind für jede Rechnung oder jedes Einfuhrdokument ausführliche Angaben zu machen. Jeder Mitgliedstaat kann darüber hinaus zusätzliche Angaben im Vergütungsantrag verlangen.

 

Rückerstattung innerhalb von vier Monaten

Das BZSt verschickt nach Eingang des Antrags eine elektronische Empfangsbestätigung. Die elektronisch übermittelten Anträge werden vom BZSt lediglich auf ihre Zulässigkeit vorgeprüft und im nächsten Schritt über eine elektronische Schnittstelle an den Mitgliedstaat der Erstattung weitergeleitet. Die Rückerstattung sollte innerhalb von vier Monaten nach Antragseingang erfolgen. Weitere Informationen zum Umsatzsteuervergütungsverfahren und zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar. 

Bei Fragen zum Umsatzsteuervergütungsverfahren steht Ihnen in der Handwerkskammer zu Leipzig gern Antje Barthauer, Beraterin Außenwirtschaft, Telefon 0341 2188-304, zur Verfügung.

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Mehrwertsteuerrückerstattung aus dem EU-Ausland  PDF-Datei [151kB]
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