Elternzeit und Elterngeld
Die Neuregelungen zur Elternzeit und zum Elterngeld gelten für alle ab dem 1. Januar 2007 geborenen Kinder.
1. Elternzeit
Die Elternzeit ist ein gesetzlich geregelter Anspruch an den Arbeitgeber auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor deren Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden. Eine mündliche Mitteilung genügt nicht. In der Anmeldung muss stehen, wann die Elternzeit beginnt, wann sie enden soll und ob gegebenenfalls eine Teilzeitbeschäftigung verlangt wird.
Mütter und Väter können für jedes Kind Elternzeit von insgesamt bis zu drei Jahren nehmen. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu zwölf Monaten ist mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahrs des Kindes übertragbar.
Während der dreijährigen Elternzeit kann der Elternteil in Teilzeit beschäftigt sein. In Betrieben mit mehr als 15 Arbeitnehmern besteht ein Rechtsanspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate dauerte, der Wunsch nach Verkürzung der Arbeitszeit vorher schriftlich mitgeteilt wurde und keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen. Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung von 30 Wochenstunden möglich.
2. Elterngeld
Das Elterngeld ersetzt seit 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld. Es gleicht den Einkommensverlust von Müttern und Vätern aus, die eine zeitlang eine Auszeit vom Beruf nehmen und sich um ihr Kind kümmern möchten.
Umfang
Das Elterngeld beträgt 67 Prozent des früheren Nettoeinkommens beziehungsweise maximal 1.800 Euro pro Monat. Es gilt für Beschäftigte und Selbstständige ebenso wie für Auszubildende und Studierende. Der Mindestbetrag liegt bei 300 Euro, auch wenn vor der Geburt des Kindes keine Einkommen erzielt wurden.
Maßgeblich für die Berechnung des Elterngeldes ist das individuelle Durchschnittseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt beziehungsweise dem Beginn der Mutterschutzfrist.
Bei Mehrlingsgeburten steigt das Elterngeld um 300 Euro je weiteren Kind. Familien mit mehreren Kindern erhalten einen Geschwisterbonus. Wer zwei unter dreijährige oder drei unter sechsjährige Kinder hat – das Neugeborene mitgezählt – erhält einen Geschwisterbonus als Aufschlag zum Elterngeld. Dieser beträgt zehn Prozent mindestens jedoch 75 Euro.
Dauer
Das Elterngeld wird für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gewährt. Es lässt sich auf die doppelte Zeit verlängern. Die monatlichen Leistungen werden dann um 50 Prozent reduziert.
Ein Elternteil kann höchstens für zwölf Monate Elterngeld beantragen. Das Elterngeld wird um zwei so genannte Partnermonate verlängert, wenn auch der andere Elternteil mindestens für diese beiden Monate Elternzeit in Anspruch nimmt.
Anspruch auf Elterngeld haben Ehepaare, Lebenspartner, unverheiratete Paare und Alleinerziehende. Für Geborene vor dem 1. Januar 2007 wird Erziehungsgeld nach der alten Rechtslage gewährt. Die Eltern können bei ihrem Antrag auf Erziehungsgeld zwischen zwei Angeboten wählen:
ein Erziehungsgeld bis zu 300 Euro in den ersten beiden Lebensjahren oder
das Erziehungsgeld in Budgetform von monatlich bis zu 450 Euro, dann aber nur im ersten Lebensjahr.
Erziehungsgeld wird in den ersten sechs Lebensmonaten gewährt, wenn das Familieneinkommen nicht über 30.000 Euro jährlich liegt, für Alleinerziehende nicht über 23.000 Euro jährlich. Bis zu dieser Grenze haben die Eltern einen Anspruch auf den ungekürzten Regelbetrag. Ab dem siebten Lebensmonat mindert sich das Erziehungsgeld, wenn das jährliche Einkommen der Ehegatten 16.500 Euro beziehungsweise bei allein erziehenden Elternteilen 13.500 Euro übersteigt.
Ein Anspruch auf Budget besteht, wenn das Familieneinkommen bei Eltern 22.086 Euro nicht übersteigt. Bei Alleinerziehenden liegt die Einkommensgrenze bei 19.086 Euro. Bei der Berechnung des Einkommens werden auch Entgeltersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld, Krankengeld berücksichtigt, wenn sie während der Elternzeit bezogen wurden.
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