Limiteds
In verschiedenen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs wurde entschieden, dass in Europa gegründete Gesellschaften in jedem europäischen Staat anerkannt werden müssen (Az. As.C-208/00; Rs.C-167/01).
Die Limited ist eine englische Kapitalgesellschaft. Die Vorschriften zur Gründung einer Limited entsprechen im Grunde dem deutschen Recht, stellen aber im Vergleich hierzu viel geringere Anforderungen. Voraussetzung ist zunächst eine Gründungsurkunde und ein Gesellschaftsvertrag, der einen den § 4 Abs. 1 GmbH-Gesetz vergleichbaren Mindestinhalt haben muss, also unter anderem Regelungen zur Firma, Gründungsort, Geschäftsgegenstand, die Erklärung der Haftungsbeschränkung sowie die Nennung des Kapitals der Gesellschaft. Bei der Wahl des Firmennamens sind die Gesellschafter frei. Am Ende der Firmierung muss der Zusatz "Limited" oder die Abkürzung "Ltd." stehen.
Bei der Limited ist die Haftung der Gesellschafter auf die Höhe der übernommenen Anteile beschränkt. Das englische Recht kennt aber keine Mindestkapitalvorschriften. Anders als bei einer deutschen GmbH, deren Mindeststammkapital 25.000 Euro betragen muss, müssen die Gesellschafter noch nicht einmal das in der Satzung festgelegte Stammkapital (häufig nur 100 englische Pfund) an die Gesellschaft geleistet haben.
Auch ohne ein festes Mindestkapital sind die Gläubiger einer Limited in England geschützt, denn anders als nach deutschem Recht stehen die englischen Kapitalgesellschaften unter staatlicher Aufsicht und es kann gegen eine Limited eingeschritten werden, wenn Anhaltspunkte für gesetzwidriges und betrügerisches Verhalten bestehen. Dieser Gläubigerschutz kann bei Limiteds, die ausschließlich in Deutschland tätig werden, jedoch keine Wirkung entfalten.
Die Gründung einer Limited kann relativ schnell und preisgünstig erfolgen. Regelmäßig erfolgt eine Gründung durch die Einschaltung eines "Vermittlers", der für einen Interessenten in Deutschland unterschriftsreife Standardverträge in englischer Sprache bereit hält.
Die Preise für diese "Dienstleistung" der Gründung sind sehr unterschiedlich und liegen oft zwischen 500 und 2.500 Euro. Regelmäßig ist dann noch ein jährliches Fixum für einen Geschäftssitz in England, die Erstellung eines Jahresabschlusses und die Erstellung eines jährlichen Statusberichtes an das englische Handelsregister, der zirka 500 Euro beträgt, zu entrichten.
Wird eine Limited in Deutschland tätig, ist eine Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister des zuständigen Amtsgerichts einzutragen. Eine Zweigniederlassung ist eine vom Hauptgeschäft räumlich getrennte Niederlassung, die als zusätzlicher, auf Dauer gedachter Mittelpunkt des Unternehmens geschaffen ist.
Weiterhin findet das deutsche Handwerksrecht Anwendung. Eine Eintragung in der Handwerksrolle ist notwendig, wenn der Unternehmensgegenstand der Limited eine eintragungspflichtige Tätigkeit enthält.
Bevor die Gründung einer englischen Limited in Betracht gezogen wird, sollte man sich aber auch eventuell Nachteile im Klaren sein.
- Limiteds haben den Ruf, reine "Briefkastenfirmen" zu sein.
Potenzielle Auftragsgeber vergeben oftmals aufgrund des geringen Stammkapitals keine Aufträge an Limiteds.
- Bevor Geldinstitute Geschäfte einer Limited finanzieren, verlangen sie in der Regel persönliche Sicherheiten der Gesellschafter.
- Steuerliche Vorteile bietet die Gründung einer ausländischen Limited nicht. Wird die Limited zwar in Großbritannien gegründet, der Handwerksbetrieb aber in Deutschland betrieben, fallen Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer an.