Gewährleistung im Werkvertragsrecht

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Beim Werkvertrag hat der Werkunternehmer eine Werkleistung, also einen bestimmten Erfolg zu erbringen. Dieser kann darin bestehen, dass eine Sache vom Werkunternehmer hergestellt wird. Darunter fallen auch Produkte geistiger Arbeit und ergebnisorientierte Arbeitsleistungen. Der Besteller ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Geregelt ist die Gewährleistung in den §§ 633 ff BGB.

Der Werkunternehmer schuldet dem Besteller die Herstellung eines mangelfreien Werks. Ist das Werk mangelhaft, so ist der Besteller nicht verpflichtet, es abzunehmen. Es stehen ihm gesetzliche Mängelansprüche gegen den Werkunternehmer zu. Wann ein Mangel vorliegen kann, ist ähnlich wie im Kaufrecht geregelt, so dass insoweit auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Folgende Unterschiede bestehen zum Kaufrecht:

  • keine Mangelhaftigkeit infolge Abweichung von Werbeanpreisungen des Herstellers,
  • keine Mangelhaftigkeit infolge fehlerhafter Montage beziehungsweise Montageanleitung.

Mängelansprüche ist bei Werkverträgen grundsätzlich erst nach erfolgter Abnahme des Werks durch den Besteller möglich. Hat der Besteller das Werk noch nicht abgenommen, so besteht noch der ursprüngliche vertragliche Anspruch des Bestellers auf Herstellung eines mangelfreien Werks. Nimmt der Besteller das Werk ab, obwohl er von dessen Mangelhaftigkeit weiß, so stehen ihm die gesetzlichen Mängelrechte nur dann zu, wenn er sich die Geltendmachung dieser Ansprüche bei der Abnahme ausdrücklich vorbehalten hat.

a) Gewährleistungsansprüche

  • Nacherfüllung: Mängelbeseitigung durch den Werkunternehmer, der ein Wahlrecht dahingehend hat, ob er den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder durch Neuherstellung des Werks beseitigen möchte. → Kosten der Beseitigung trägt der Werkunternehmer → ein Recht zur Verweigerung der Nacherfüllung hat der Werkunternehmer nur dann, wenn diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden oder ihm sonst unzumutbar ist
  • Weitere Mängelansprüche: Unter folgender Voraussetzung: Besteller muss dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, die jedoch fruchtlos verstrichen ist nach gescheiterter Nachbesserung oder Verweigerung der Nachbesserung durch den Werkunternehmer bedarf es keiner Fristsetzung mehr. DANN: Selbstvornahme auf Kosten des Werkunternehmers, Minderung des Entgelts, Rücktritt vom Vertrag, und/oder Schadensersatz oder Aufwendungsersatz.

b) Verjährung von Mängelansprüchen

Gemäß § 634 a BGB verjähren die Mängelansprüche des Bestellers wie folgt:

  • 2 Jahre: bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen besteht, ab Abnahme,
  • 5 Jahre: bei Bauwerken oder die Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür ab Abnahme,
  • sonst 3 Jahre: Frist beginnt jedoch erst mit dem Ende des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von allen Umständen sowie der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.

Individualvereinbarungen über die Frist sind auch hier möglich.

Ansprechpartner

 
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Gabriele Boden

Leiterin Hauptabteilung Recht und Organisation

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Seite aktualisiert am 04. Juni 2012online seit 02. April 2009

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