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Forderungssicherungsgesetz

Stand: März 2010

Das Forderungssicherungsgesetz ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Der Gesetzentwurf wurde erstmals 2002 unter anderem auf Initiative des Freistaates Sachsen in den Bundesrat und dann in den Bundestag eingebracht. Nach Jahren, im April 2006, erfolgte die 1. Lesung eines veränderten Entwurfs im Bundestag. Der Eigentumsvorbehalt fehlte.

Nach langer Diskussion in den Ausschüssen und ständiger Anmahnung durch die Handwerksorganisationen hat der Bundestag am 25. Juni 2008 eine reduzierte Variante verabschiedet. Entfallen sind alle Änderungen zivilprozessrechtlicher Art, insbesondere die Vorläufige Zahlungsanordnung. Darüber soll erneut diskutiert werden.

 

Reformiert worden sind einige Paragrafen im Werkvertragsrecht des BGB

  • § 632a Abs. 1 BGB: Abschlagszahlungen sind für "nachgewiesene vertragsmäßige Leistung" bisher "in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks" möglich.
  • § 632a Abs. 1 und 3 BGB: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Dafür hat der Besteller Anspruch auf den sogenannten Druckzuschlag, der nur noch das "Zweifache" und nicht wie bisher "mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten" beträgt.
  • § 632a Abs. 3 BGB: Ist der Besteller Verbraucher und der Vertrag hat den Bau oder Umbau eines Hauses oder ähnlichen Bauwerks zum Gegenstand, hat der Besteller mit der ersten Abschlagszahlung einen Anspruch auf Sicherheit für die Vertragserfüllung von fünf Prozent der vereinbarten Vergütung.
  • § 641 Abs. 2 BGB: Im Verhältnis Bauträger - Nachunternehmer gilt die Abnahme als erfolgt, wenn die Leistung des Bauträgers abgenommen wurde oder die Frist zur Erteilung dieser Auskunft erfolglos abgelaufen ist.
  • § 641a BGB: Die Fertigstellungsbescheinigung wird gestrichen.
  • § 648a BGB: Dem Bauhandwerker steht zukünftig ein einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung zu. Das Sicherheitsverlangen ist auch nach Abnahme möglich. Nach Setzung einer Frist kann der Auftragnehmer die Arbeiten einstellen oder kündigen. Verbraucher und öffentliche Auftraggeber sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.
  • § 649 BGB: Pauschalisierung des Schadenersatzanspruches bei Kündigung des Vertrages auf fünf Prozent.
  • § 310 BGB: Die VOB Teil B und C zwischen Unternehmen als "Allgemeine Geschäftsbedingung" privilegiert, sodass die einzelnen Regelungen der VOB Teil B und C gerichtlich nicht mehr der AGB-Inhaltskontrolle unterzogen werden können. Bedingung ist, dass die VOB/B/C in der Gesamtheit vereinbart ist. Bei Vereinbarung der VOB/B/C mit Bestellern, die Verbraucher sind, besteht das Risiko der gerichtlichen Kontrolle.
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