Vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. Vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildendem eine Abänderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen.

In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen. Neben der Verkürzung der Ausbildungszeit empfiehlt sich insbesondere im letzten Jahr der Ausbildung ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung.

Nach § 37 Abs. 1 HwO beziehungsweise § 45 Abs. 1 BBiG kann der Lehrling vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Gesellen- oder Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Hierfür ist erforderlich, dass er in der betrieblichen Ausbildung und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mindestens 2,49) nachweist.

Die vorzeitige Zulassung muss bei der Geschäftsstelle der Gesellenprüfungsausschüsse schriftlich beantragt werden. Dem Antrag ist eine Beurteilung des Betriebes und der Berufsschule, das letzte Berufsschulzeugnisses sowie die üblichen Anmeldeunterlagen (siehe Anmeldung zur Gesellen- oder Abschlussprüfung) beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages durch den Gesellen- beziehungsweise Abschlussprüfungsausschuss wird der Lehrling zur Prüfung vorzeitig zugelassen.

Letzter Termin für die Antragstellung auf vorzeitige Zulassung zur Prüfung ist der 15. Februar des Jahres für die Sommerprüfung beziehungsweise der 15. September des Jahres für die Winterprüfung.

Der Antrag sollte zeitnah zu diesen Terminen gestellt werden, insbesondere ist eine wesentlich frühere Antragstellung zu vermeiden, um aktuelle Aussagen zum Leistungsvermögen des Lehrlings zu erhalten.
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