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Aus- und Weiterbildung |
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WiederholungsprüfungBesteht ein Lehrling oder Externer die Gesellen- oder Abschlussprüfung nicht, erhält er von der Geschäftsstelle der Gesellenprüfung einen schriftlichen Bescheid, in dem die Ergebnisse der Prüfung sowie die in einer Wiederholungsprüfung mindestens zu wiederholenden Prüfungsteile beziehungsweise Prüfungsfächer aufgeführt sind. Bei Lehrlingen sind die besonderen Regelungen des § 21 Abs. 3 BBiG hinsichtlich der Verlängerung der Ausbildungszeit wegen nicht bestandener Prüfung zu berücksichtigen. Die Anmeldung zu Wiederholungsprüfungen ist für Prüflinge, die Wiederholungsprüfungen ablegen wollen, entweder durch den Ausbildungsbetrieb auf Verlangen des Lehrlings bei bestehender Lehrvertragsverlängerung oder in allen anderen Fällen durch den Prüfungsteilnehmer selbst vorzunehmen. Die Anmeldung erfolgt auf dem mit dem Bescheid über die nicht bestandene Wiederholungsprüfung zugesandten Formular bis spätestens zum 15. März des Jahres für die Sommerprüfung beziehungsweise bis zum 15. Oktober des Jahres für die Winterprüfung.

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Service im Überblick
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