Ausbildungsberatung Ausbildung Schlagwort(e): Ausbildung, Ausbildungsberatung, Auszublindende, Auszubildender, Konfliktlösung, Konfliktberatung, Beratung, Werkstatt
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Voraussetzungen für die Eintragung in die Lehrlingsrolle

Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 19. Februar 2009 (Az. 3 B 373/06) ein Urteil des Verwaltungsgerichtes Leipzig vom 15. Dezember 2005 (Az. 5 K255/05) bestätigt und damit folgende Grundsätze zur angemessenen Ausbildungsvergütung als Voraussetzung für die Eintragung in die Lehrlingsrolle festgeschrieben:

  • Der Gesetzgeber hat im Rahmen des Berufsbildungsreformgesetzes vom 23. März 2005 die uneingeschränkte Anwendbarkeit der zuvor von der höchstrichterlichen Rechtssprechung entwickelten Grundsätze zur Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung bestätigt.
  • Der zulässige Maßstab für die Bestimmung der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung ist auch bei sehr niedrigem arbeitgeberseitigem Organisationsgrad der für die Branche einschlägige Tarifvertrag.
  • Die von der Gerichtsbarkeit und dem Gesetzgeber anhaltend vorgenommene Auslegung des § 17 Absatz 1 Satz 1 BBiG führt weder zu einer mittelbaren Allgemeinverbindlichkeit der Tarifregelung noch ist darin ein unzulässiger Eingriff in die Tarifautonomie zu sehen beziehungsweise von einer Verletzung des Artikel 9 Absatz 3 GG auszugehen.
  • Rechtlich zulässig ist die Unterschreitung der Mindestausbildungsvergütung von 80 Prozent des einschlägigen Tarifvertrages nur im Falle öffentlich oder durch Spenden finanzierter Ausbildungsverhältnisse.
  • In allen anderen Fällen besteht bei einer Unterschreitung der durch höchstrichterliche Rechtssprechung des Bundesarbeitgerichtes festgesetzten unteren Grenze der Angemessenheit der Ausbildungsvergütung in Höhe von 80 Prozent der einschlägigen tariflichen Vereinbarung kein Rechtsanspruch auf Eintragung des Ausbildungsverhältnisses in die Lehrlingsrolle nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 HwO.

Die praktizierte Verfahrensweise der Handwerkskammer zu Leipzig wurde damit wiederholt gerichtlich bestätigt.


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