Elektro, Lehrling. Bild: Marketing Handwerk GmbH
Marketing Handwerk GmbH

Pflichten des Lehrlings

Nicht nur der Betrieb, auch der Auszubildende, übernimmt mit Abschluss eines Berufsausbildungsvertrages eine Reihe von Pflichten, unter anderem: 

  • die im Rahmen seiner Ausbildung übertragenen Verpflichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen (Lernpflicht);
  • am Berufsschulunterricht, an überbetrieblichen Lehrgängen sowie an den Prüfungen teilzunehmen;
  • den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder anderen weisungsbefugten Personen erteilt werden;
  • die für die Ausbildungsstätte geltende Arbeitsordnung zu beachten
  • Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden;
  • über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren;
  • vorgeschriebene Ausbildungsnachweise sorgfältig zu führen und dem Verantwortlichen im Betrieb regelmäßig zur Kontrolle vorzulegen;
  • jegliches Fernbleiben von der betrieblichen, überbetrieblichen Ausbildung oder dem Berufsschulunterricht unter Angabe von Gründen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Betrieb mitzuteilen, bei Krankheit oder Unfall ist spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung dem Betrieb zu übergeben.

Verletzungen der Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag berechtigen den Ausbildungsbetrieb zur Abmahnung, wenn wiederholt gegen die gleiche Pflicht verstoßen wird auch zur fristlosen Kündigung.