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Probezeit in der Ausbildung

Die Probezeit ist fester Bestandteil der eigentlichen Ausbildungszeit. In dieser Zeit haben Ausbildungsbetrieb und Lehrling die Möglichkeit, sich Sicherheit darüber zu verschaffen, ob ihre Wahl die richtige war. Aber auch die Probezeit unterliegt gesetzlichen Regelungen (§ 20 BBiG).

Danach muss die Probezeit mindestens einen Monat, darf jedoch höchstens vier Monate betragen. Die Vertragspartner sollen sich während dieser Zeit darüber klar werden, ob das Ziel der Ausbildung erreicht werden kann und die Eignung des Lehrlings für diesen Beruf gegeben ist. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Bei minderjährigen Lehrlingen muss die Kündigung dem gesetzlichen Vertreter, also den Eltern beziehungsweise sonstigen Sorgeberechtigten, schriftlich zugehen, ansonsten ist sie unwirksam.

Eine Verlängerung der Probezeit ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Vereinbarung über eine Verlängerung der Probezeit ist unwirksam. Nur wenn die Ausbildung in der Probezeit um mehr als ein Drittel unterbrochen wird, verlängert sich nach § 1 Absatz 2 des Ausbildungsvertrages die Probezeit um die Dauer der Unterbrechung. Entscheidend hierfür ist die Gesamtdauer der Unterbrechung, die Fehlzeiten müssen nicht zusammenhängend entstanden sein. Als Fehlzeit gilt eine Erkrankung des Lehrlings innerhalb der Probezeit, Zeiten für den Berufsschulbesuch oder für Ausbildungsabschnitte außerhalb des Ausbildungsbetriebes, zum Beispiel die überbetriebliche Lehrlingsunterweisung, gelten nicht als Fehlzeit, sondern sind Teil der Ausbildung. Wenn ein Lehrling bei einer dreimonatigen Probezeit insgesamt mehr als einen Monat krank war, verlängert sich somit die Probezeit um diese Zeit. War er weniger als einen Monat krank, ist eine Verlängerung der Probezeit ausgeschlossen.