Lehrling, Maler. Bild: www.amh-online.de
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Verkürzung der Ausbildungszeit nach Beginn der Ausbildung

Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (zum Beispiel drei Jahre) eingehalten werden. Vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender eine Abänderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen.

In der Regel sollte eine Verkürzung aufgrund bestimmter schulischer Vorbildungen oder beruflicher Tätigkeiten bereits zu Beginn der Ausbildung erfolgen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in Ausnahmefällen auch nach Beginn der Ausbildung von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt werden. Stimmt die Handwerkskammer dem Antrag zu, wird die Ausbildungszeit dann hoheitlich geändert.

Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit - neben den anderen bereits genannten Gründen oder in Kombination mit diesen - nur noch verkürzt werden, wenn der Auszubildende in der betrieblichen Ausbildung und in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mindestens 2,49) nachweist.

Erforderlich ist hierzu ein schriftlicher Antrag bei der Handwerkskammer. Dem Antrag ist eine betriebliche Beurteilung sowie eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses, gegebenenfalls auch eine Stellungnahme der Berufschule, beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages wird das Ausbildungsverhältnis dann durch die Handwerkskammer verkürzt. Je näher das Ende der Ausbildungszeit erreicht ist, um so eher empfiehlt sich statt einer Verkürzung der Ausbildungszeit ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung.

Berücksichtigen Sie in beiden Fällen, dass eine Verkürzung am Ende der Ausbildungszeit auch zur Folge hat, dass der Lehrling den Berufsschulunterricht nicht bis zum Ende besuchen kann und somit eventuell wesentliche Kenntnisse, die in den letzten Monaten in der Berufsschule vermittelt werden und für die Kenntnisprüfung erforderlich sind, sich selbst aneignen muss.