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Fachliche Eignung zur Berufsausbildung nach BBiG

Ausbildungsberechtigung (§27 BBiG)

Sollen im Handwerksbetrieb Lehrlinge ausgebildet werden, muss zunächst geprüft werden, ob alle erforderlichen Berechtigungen sowie Eignungen zum Einstellen und Ausbilden gegeben sind. Entsprechend der Handwerksordnung und dem Berufsbildungsgesetz wird dabei zwischen Einstellen und Ausbilden unterschieden. Auszubildende (Lehrlinge) darf nur einstellen, wer persönlich geeignet ist. Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Darüber hinaus dürfen Lehrlinge nur eingestellt werden, wenn die Ausbildungsstätte betrieblich nach Art und Einrichtung geeignet ist.
 

Persönliche Eignung (§§ 28 und 29 BBiG)

Wesentliche Voraussetzungen zur Ausbildungsberechtigung regeln das Berufsbildungsgesetz und die Handwerksordnung. Danach darf Lehrlinge nicht einstellen, wer persönlich nicht geeignet ist insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen diese Gesetze oder die auf Grund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (§ 29 BBiG).

Fachliche Eignung (§ 30 BBiG)

Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten. Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

Wer die Eignung kraft Gesetz nicht besitzt, kann die fachliche Eignung auch widerruflich zuerkannt bekommen. Mit dem 1. Juli 2006 wurde den Handwerkskammern in Sachsen die Zuständigkeit für diese Entscheidung durch den Freistaat Sachsen übertragen.

Die Ausbildungsberater informieren Sie gern über die Möglichkeiten zur Erlangung der Ausbildungsberechtigung.