Berichtsheft

Berichtshefte

Jeder Auszubildende hat nach dem Berufsbildungsgesetz § 14 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit der für den jeweiligen Beruf verbindlichen Ausbildungsordnung schriftliche Ausbildungsnachweise zu führen.

Während der gesamten Ausbildungszeit muss er regelmäßig, mindestens wöchentlich ein Berichtsheft stichwortartig führen. Das gilt sowohl für die praktische Ausbildung im Betrieb, als auch für die überbetriebliche Ausbildung im Bildungszentrum und auch für den Unterricht in der Berufsschule. Dem Lehrling sind die Berichtshefte vom Ausbildungsbetrieb kostenlos zur Verfügung zu stellen, ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Auszubildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.

Das Berichtsheft ist grundsätzlich in der Form des so genannten Ausbildungsnachweises zu führen. Es genügt daher, die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte mit berufsspezifischen Formulierungen stichwortartig niederzuschreiben. Unvollständige beziehungsweise fehlende Ausbildungsnachweise stellen eine Vertragsverletzung des Lehrlings dar, die den Ausbildungsbetrieb zur Abmahnung und im Extremfall zur Kündigung berechtigen kann. Zudem können mangelhaft geführte Ausbildungsnachweise eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben.

Der Ausbildungsnachweis kann bei Streitigkeiten zum Inhalt der Ausbildung als Beleg des Ausbildungsverlaufes auf der Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplanes dienen. Es ist also im Interesse jedes Ausbildungsbetriebes, wenn die Kontrolle der Führung des Berichtsheftes regelmäßig erfolgt, um sicher zu gehen, dass alle wesentlichen Ausbildungsinhalte vermittelt worden sind.

Der Ausbildungsbetrieb kann vom Auszubildenden im Rahmen seines Weisungsrechtes darüber hinaus auch die Führung ausführlicher Ausbildungsberichte verlangen, diese sind jedoch nicht Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.

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