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Anrechnung von Berufsschulzeiten bei volljährigen Lehrlingen

Der Ausbildungsbetrieb hat den Lehrling für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen und für diese Zeit die Ausbildungsvergütung fortzuzahlen. Anders dagegen muss die Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Arbeitszeit betrachtet werden. Hierbei wird zwischen dem jugendlichen Lehrling (unter 18 Jahre) und dem volljährigen Lehrling (ab 18 Jahre) unterschieden.

Für alle Lehrlinge unabhängig von Alter gilt nach § 9 JArbSchG ein Beschäftigungsverbot vor dem Berufsschulunterricht, wenn dieser vor 9 Uhr beginnt.

Bei volljährigen Lehrlingen finden für die Anrechnung auf die Ausbildungszeit die weiteren Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes keine Anwendung mehr, hier gilt das Arbeitszeitgesetz in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz. Der Lehrling ist nur für die Dauer, also von Beginn bis Ende des Berufsschulunterrichts von der praktischen Tätigkeit im Betrieb freizustellen. Nach Beendigung der Berufsschule ist eine Weiterbeschäftigung im Betrieb generell möglich, die notwendigen Wegezeiten sind auf die tägliche Arbeitszeit anzurechnen.

Auf die durch den Lehrling täglich zu leistende Arbeitszeit werden aber nur jene Berufsschulzeiten als Arbeitszeit angerechnet, die deckungsgleich mit der betrieblichen Arbeitszeit an diesem Tage sind. Beginnt zum Beispiel die Arbeitszeit im Betrieb des Lehrlings am betreffenden Berufsschultag erst um 13 Uhr, werden Berufsschulzeiten bis 13 Uhr nicht auf die Arbeitszeit angerechnet. Obergrenze für die Arbeitszeiten (Berufsschulzeit + Wegezeit + betriebliche Ausbildungszeit) sind zehn Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.

Zu beachten sind auch tarifliche Regelungen oder betriebliche Vereinbarungen. Beispielsweise gelten nach dem Manteltarifvertrag für die Auszubildenden im Friseurhandwerk die Regelungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes vorwiegend auch für volljährige Lehrlinge.