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Novelle der Handwerksordnung 2020

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften ist am 14. Februar 2020 in Kraft getreten. In diesem Gesetzespaket werden schwerpunktmäßig die zwölf Gewerke erwähnt, die wieder zulassungspflichtige Handwerke sind.
 

Wesentliche Regelungen

Rückführung der Meisterpflicht

Im Rahmen der Novellierung der Handwerksordnung 2004 wurden 53 ehemals meisterpflichtige Gewerke als zulassungsfreie Gewerke gestaltet, die zur Eintragung keinerlei Qualifikation benötigen. Im Verlauf der Jahre wurde festgestellt, dass die Verweildauer der unqualifizierten Betriebe kürzer ist, dass wesentlich weniger ausgebildet wird beziehungsweise zum Teil verstärkt handwerkliche Fehler aufgetreten sind. Mit der Begründung der Gefahrengeneigtheit und Kulturgüterschutz wurden nunmehr zwölf Gewerke wieder meisterpflichtig. Dies betrifft

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikleger,
  • Betonstein- und Terrazzohersteller,
  • Estrichleger,
  • Behälter- und Apparatebauer,
  • Parkettleger,
  • Rollladen- und Sonnenschutztechniker,
  • Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher,
  • Böttcher,
  • Glasveredler,
  • Schilder- und Lichtreklamehersteller,
  • Raumausstatter,
  • Orgel- und Harmoniumbauer.
     

Bestandsschutz

Die Betriebe, die bis zum Inkrafttreten der Novellierung der Handwerksordnung 2020 in der Handwerkskammer mit einem dieser zwölf Gewerke eingetragen wurden, genießen Bestandsschutz bezüglich ihres Betriebes zum Fixtermin des Inkrafttretens des Gesetzes. Dieser Betriebsbestandsschutz bedeutet bei einem Anwachsen, zum Beispiel aus der zwei Personen GbR wird eine drei Personen GbR, dass der Handwerksbetrieb dann innerhalb von sechs Monaten einen qualifizierten handwerklichen Betriebsleiter benennen muss. Im Fall der „Abschmelzung“, also der Verringerung, bedeutet der Bestandsschutz für den Betrieb, dass zum Beispiel ein eingetragener Einzelinhaberbetrieb mit Löschung seinen Bestandsschutz verliert.
 

Rentenversicherungspflicht

Grundsätzlich unterliegt der qualifizierte persönlich haftende Inhaber eines Betriebes im zulassungspflichtigen Handwerk der Rentenversicherungspflicht für 18 Jahre. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Betriebe im Rahmen der zwölf Gewerke, die dem Bestandsschutz unterliegen.
 

Vollversammlungswahlen

Einige Handwerkskammern in Deutschland führen derzeit Vollversammlungswahlen durch, diese können nach alten Regelungen fortgeführt werden.
 

Nebenbetriebe

Nach der Rechtslage sind die sogenannten Nebenbetriebe im zulassungsfreien Handwerk nicht bei der Handwerkskammer eintragungspflichtig. Also zum Beispiel der Hauptbetrieb Handel, der nebenbei Fliesen verlegt. Mit dem Inkrafttreten der Novellierung am 14. Februar 2020 ist in diesen Fällen zu überprüfen, ob der nunmehr „zulassungspflichtige“ Nebenbetrieb eintragungspflichtig ist. Ist dies mit Stand 13. Februar 2020 der Fall, muss eine dementsprechende Eintragung in der Handwerksrolle erfolgen. Damit diese Betriebe der Industrie keine Nachteile erfahren, haben sie bis zum 14. Februar 2021 die Möglichkeit, bei der Handwerkskammer einen Antrag auf Eintragung zustellen, wobei sie dann bei Eintragung auch den betrieblichen Bestandsschutz genießen werden.
 

Überführung der Holz- und Bautenschützer und Bestatter

Diese Tätigkeiten wurden als handwerksähnliche Gewerbe bezeichnet. Da in den letzten Jahren auch in diesen Gewerben eine Meisterausbildung möglich wurde, sind diese Gewerbe in der Anlage B, Abschnitt 1 zur Handwerksordnung, erfasst worden und somit zu zulassungsfreien Handwerken aufgestiegen. Dies bedeutet letztlich eine Anerkennung.
 

Nach dem zweiten Gesetzespaket, welches voraussichtlich im Sommer 2020 in Kraft tritt, sollen insbesondere folgende Ergänzungen erfolgen

Änderung der Verordnung über verwandte Handwerke

Bestimmte Handwerke sind miteinander verwandt, so zum Beispiel Bäcker und Konditor, dies bedeutet, dass der Konditormeister auch mit dem Bäckerhandwerk eingetragen werden kann. Diese bisherige Verwandtschaftsverordnung soll überarbeitet werden, damit auch die erneut meisterpflichtigen Gewerke berücksichtigt werden können.
 

Gewerkebezeichnungen

Bei einigen Handwerken soll sich die Bezeichnung ändern.
 

Überführung des handwerksähnlichen Gewerbes Kosmetik

Auch dieses Gewerbe soll in die Anlage B, Abschnitt 1 der Handwerksordnung, überführt werden.
 

Sachverständigenwesen

Das Aufgabenfeld der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen der Handwerkskammern soll konkretisiert werden.
 

Meisterprüfungsrecht

Das Meisterprüfungswesen soll modernisiert werden, indem die Flexibilität für die Prüfenden erhöht wird und das Ehrenamt gestärkt wird, um rechtsbeständige und hochwertige Prüfungen zu ermöglichen.
 

Anlage D der Handwerksordnung

Die Regeln zur Datenspeicherung werden aktualisiert.

Stand: März 2020



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